Allgemeine Geschäftsbedingungen – next125 München GmbH (Stand Dezember 2021)
Geltungsbereich
Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen der next125 München GmbH finden auf sämtliche Verträge mit dem Vertragspartner beim Kauf, der Lieferung und Montage von Möbeln und Einrichtungsgegenständen Anwendung. Sie gelten auch für die Beratungs- und Planungsleistungen der next125 München GmbH. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Anderweitigen Regelungen wird vorsorglich widersprochen.
Vertragsabschluss und -inhalt
(1) Der Käufer ist bei nicht vorrätiger Ware und bei einem nicht finanzierten Kauf an die Bestellung (Vertragsangebot) drei Wochen gebunden. Mit Ablauf dieser Frist kommt der Vertrag zustande, wenn die next125 München GmbH das Vertragsangebot nicht vorher schriftlich abgelehnt hat. Abweichend davon kommt der Vertrag schon vor Ablauf der Dreiwochenfrist zustande, wenn der Vertrag beiderseits unterschrieben wird oder die next125 München GmbH schriftlich die Annahme der Bestellung (des Vertragsangebots) erklärt oder Vorauszahlungen auf den Kaufpreis annimmt.
(2) Grundlage des Vertrages sind grundsätzlich die in der unterzeichneten Bestellung getroffenen Vereinbarungen. Die vorliegenden AGBs gelten ergänzend.
(3) Vertragliche Vereinbarungen, insbesondere nach Vertragsschluss getroffene zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen, bedürfen der Schriftform.
(4) Planskizze zu einem Angebot sind unverbindliche Darstellungen. Innenarchitektonische Planungen müssen gesondert vereinbart werden.
(5) Die next125 München GmbH ist nicht verpflichtet, kundeneigene Pläne auf Richtigkeit zu überprüfen. Das Risiko für Mehraufwendungen etwaiger Planabweichungen trägt der Käufer.
Zahlung
(1) Die Preise verstehen sich einschließlich der jeweils gesetzlich geltenden Mehrwertsteuer. Der Kaufpreis ist vorbehaltlich anders lautender ausdrücklicher Vereinbarung spätestens bei Übergabe bzw. Anlieferung/Abnahme zur Zahlung fällig. Etwaige Zurückbehaltungsrechte bleiben hiervon unberührt.
(2) Besondere, zusätzlich vereinbarte Arbeiten, wie z. B. Dekorations- oder Montagearbeiten, sind ohne anders lautende getroffene Vereinbarung, nicht im Kaufpreis enthalten.
Lieferung / Lieferfristen
(1) Die Lieferung erfolgt unter Berücksichtigung des schriftlich vereinbarten Termins. Verbindliche Liefertermine bedürfen einer ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung. Lieferfristen beginnen mit Vertragsschluss. Werden nachträglich Vertragsänderungen vereinbart, so ist erforderlichenfalls gleichzeitig ein neuer Liefertermin bzw. eine neue Lieferfrist zu vereinbaren.
(2) Kann die next125 München GmbH die vereinbarte Lieferfrist nicht einhalten, hat der Käufer eine angemessene Nachlieferfrist zu gewähren. Diese Frist beginnt mit dem Tag des Eingangs der schriftlichen Inverzugsetzung durch den Käufer oder, im Fall einer kalendermäßig bestimmten Lieferfrist, frühestens mit deren Ablauf. Liefert die next125 München GmbH bis zum Ablauf der gesetzten Nachlieferfrist nicht, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.
(3) Die Lieferfrist verlängert sich bei vom der next125 München GmbH nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb oder bei dessen Vorlieferanten, insbesondere Arbeitsausstände und rechtmäßige Aussperrungen sowie bei Fällen höherer Gewalt, die auf einem unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhen, entsprechend. Zum Rücktritt ist der Käufer nur berechtigt, wenn er in diesen Fällen nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist die Lieferung schriftlich anmahnt und diese dann nicht innerhalb einer zu setzenden angemessenen Nachfrist nach Eingang des Mahnschreibens des Käufers beim der next125 München GmbH an den Käufer erfolgt. Im Falle einer kalendermäßig bestimmten Lieferfrist beginnt die zu setzende Nachfrist frühestens mit deren Ablauf.
(4) Die gesetzlichen Bestimmungen zum Schadenersatz statt der Leistung sowie zum Schadenersatz wegen Verzug gemäß § 280 Abs. 2 BGB bleiben unberührt.
Montage
(1) Der Käufer hat der next125 München GmbH zur Durchführung vereinbarter Montageleistungen Sorge dafür zu tragen, dass die zu erbringenden Montageleistungen hinsichtlich der örtlichen Gegebenheiten, insbesondere Wand- und Fußbodenbeschaffenheit und Zuwege betreffend, möglich sind. Gegebenenfalls hat der Käufer Auskunft über die örtlichen Gegebenheiten zu erteilen.
(2) Der Käufer hat einen Elektroanschluss zur Verfügung zu stellen, um den Einsatz von Elektrogeräten, die zur Montage benötigt werden, zu ermöglichen.
(3) Eine Verlegung von Gas-, Wasser- und Elektroanschlüssen sowie Wasserablauf gehört nicht zu den Montageleistungen der next125 München GmbH. Der Käufer hat dafür Sorge zu tragen, dass sich benötigte Gas-, Wasser- und Elektroanschlüsse sowie Wasserablauf dort befinden, wo es zur ordnungsgemäßen und zweckentsprechenden Montage der Kaufsache durch die next125 München GmbH erforderlich ist.
(4) Der Käufer hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass die Wandbeschaffenheit für eine ordnungsgemäße Montage bzw. Aufhängung der Kaufsache durch die next125 München GmbH geeignet ist. Eine Überprüfung ist durch die next125 München GmbH nicht geschuldet.
Abnahme und Abnahmeverzug des Käufers
(1) Der Käufer hat die gekaufte Ware abzunehmen. Die Abnahme erfolgt durch ein Abnahmeprotokoll. Er kommt mit der Annahme in Verzug, wenn er die ordnungsgemäß angebotene Ware nicht abnimmt.
(2) Im Falle des Annahmeverzuges hat der Käufer anfallende Lagerkosten zu zahlen. Die next125 München GmbH kann sich zur Lagerung auch einer Spedition bedienen.
(3) Die Gefahr, trotz Verlustes oder Beschädigung den Kaufpreis zahlen zu müssen, geht mit der Übergabe/Abnahme auf den Käufer über.
Rücktritt
(1) Ein Rücktrittsrecht wird der next125 München GmbH zugestanden, wenn der Käufer über die für seine Kreditwürdigkeit wesentlichen Tatsachen unrichtige Angaben gemacht hat, die den Leistungsanspruch des Verkäufers in begründeter Weise zu gefährden geeignet sind. Gleiches gilt, wenn der Käufer wegen objektiver Zahlungsunfähigkeit seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt wurde.
(2) Als pauschalen Schadenersatz kann die next125 München GmbH in diesen Fällen 25% des Kaufpreises verlangen. Dem Käufer bleibt vorbehalten nachzuweisen, dass der next125 München GmbH ein Schaden überhaupt nicht oder nur in niedriger Höhe entstanden ist. Der next125 München GmbH bleibt seinerseits vorbehalten, im Einzelfall einen höheren Schaden nachzuweisen.
Mängelhaftung / Änderungsvorbehalt
(1) Dem Käufer steht zur Behebung eines Mangels zunächst das Recht auf Nacherfüllung zu, wobei er das Wahlrecht zwischen Mangelbeseitigung (Nachbesserung) oder Ersatzlieferung einer mangelfreien Ware hat.
(2) Die next125 München GmbH kann die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer bleibt.
(3) Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Schäden, die der Käufer zu vertreten hat, wie z. B. Schäden, die beim Käufer durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung der Räume, intensive Bestrahlung mit Sonnen- oder Kunstlicht, sonstige Temperatur- oder Witterungseinflüsse oder unsachgemäße Behandlung entstanden sind.
(4) Gewährleistungsansprüche verjähren entsprechend der jeweiligen gesetzlichen Regelung; die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Übergabe an zu laufen.
(5) Bei gebrauchter Ware, insbesondere bei entsprechenden Ausstellungsstücken, ist die Gewährleistung auf ein Jahr reduziert.
(6) Im Übrigen bleibt die Haftung für vereinbarte Beschaffenheit unberührt.
(7) Serienmäßig hergestellte Möbel werden nach Muster oder Abbildung verkauft. Beschreibungen der Ware in Prospekten, Katalogen und/oder Werbemitteln stellen bloße Beschaffenheitsangaben dar.
(8) Garantien, Zusicherungen von Eigenschaften oder Zusicherungen bestimmter Einstandspflichten sind nur dann Vertragsbestandteil, wenn diese vertraglich ausdrücklich als „Garantie“ oder „Zusicherung“ vereinbart worden sind.
(9) Ansprüche aus Garantieerklärungen Dritter, insbesondere des Herstellers oder Lieferanten, sind unmittelbar beim Garantiegeber geltend zu machen. Ohne ausdrückliche Vereinbarung haftet die next125 München GmbH nicht für den Bestand von Garantien Dritter, insbesondere auch nicht im Fall der Insolvenz des Garantiegebers.
(10) Es besteht kein Anspruch auf Lieferung der Ausstellungsstücke, es sei denn, dass bei Vertragsabschluss eine anderweitige Vereinbarung erfolgt ist.
(11) Handelsübliche und für den Käufer zumutbare Abweichungen der gelieferten Ware, insbesondere bezüglich Struktur und Farbton, insbesondere bei Naturprodukten, gegenüber Ausstellungsstücken, Mustern oder Katalogabbildungen und Katalogangaben bleiben vorbehalten.
(12) Handelsübliche und für den Käufer zumutbare Abweichungen der gelieferten Ware gegenüber Ausstellungsstücken, Mustern oder Katalogangaben von Maßangaben und Maßdaten bleiben vorbehalten.
(13) Bei Kastenmöbeln (inbs. Küchenschränke) bezieht sich die Holzbezeichnung auf sichtbare Frontflächen. Die Mitverwendung anderer geeigneter Materialien ist zulässig.
Haftung
(1) Die next125 München GmbH haftet nur für Schäden, die er oder dessen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die next125 München GmbH nur im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie der Verletzung von Kardinalpflichten. Eine Kardinalpflicht ist die Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßiger vertraut oder vertrauen darf.
(2) Haftet die next125 München GmbH wegen Pflichtverletzungen aufgrund einfacher Fahrlässigkeit, ist deren Haftung der Höhe nach beschränkt auf die bei Verträgen der in Frage stehenden Art typischen Schäden, die bei Vertragsschluss oder spätestens bei Begehung der Pflichtverletzung vorhersehbar waren, beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(3) Schadenersatzansprüche, die von Gesetzes wegen kein Verschulden voraus-setzen, bleiben hiervon unberührt.
Eigentumsvorbehalt
(1) Die Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus diesem Vertragsverhältnis Eigentum die next125 München GmbH.
(2) Der Käufer verpflichtet sich, das Eigentum die next125 München GmbH auch dann entsprechend zu wahren, wenn die gelieferten Waren nicht unmittelbar für den Käufer, sondern für Dritte bestimmt sind, und hat den Empfänger auf diesen Eigentumsvorbehalt ausdrücklich hinzuweisen.
(3) Jeder Standortwechsel und Eingriffe Dritter, insbesondere Pfändungen, sind die next125 München GmbH unverzüglich schriftlich mitzuteilen, bei Pfändungen unter Beifügung des Pfändungsprotokolls.
Schlussbestimmungen
(1) Für Gerichtsstand und Erfüllungsort gelten grundsätzlich die gesetzlichen Regelungen der Zivilprozessordnung bzw. des Bürgerlichen Gesetzbuches.
(2) Soweit der Käufer Vollkaufmann ist, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder Träger eines öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist, ist Gerichtsstand der Hauptsitz die next125 München GmbH.
(3) Die next125 München GmbH weist gemäß § 33 Bundesdatenschutzgesetz darauf hin, dass im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung anfallende Daten gespeichert werden.
(4) Sollte eine der vorgenannten Bestimmungen unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen hiervon unberührt.